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Vorankündigung - 30. Fortbildungstagung der Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte !



30. Jahre - Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte




Stellungnahme der Ständigen Konferenz für den Rettungsdienst zur DIN EN 1789


Die europäische Norm EN 1789 unterscheidet im Rahmen der vier unterschiedlichen Typen von Krankenkraftwagen neben den Typen A1 und A2, "die für den Transport eines oder mehrerer Patienten auf Krankentrage(n) oder -sessel(n) geeignet sind", einen Notfallkrankenwagen (Typ B), "der für den Transport, die Erstversorgung und die Überwachung von Patienten konstruiert und ausgerüstet ist." und einen Rettungswagen (Typ C),"der für den Transport, die erweiterte Behandlung und Überwachung von Patienten konstruiert und ausgerüstet ist."

Die Ständige Konferenz für den Rettungsdienst vertritt die einhellige Auffassung, dass der bisher erreichte Standard des Rettungsdienstes in Deutschland nur beim vorrangigen Einsatz des Typ C in der Notfallrettung, insbesondere zur Sicherstellung des für die Patientenversorgung notwendigen ergonomischen Freiraumes, weiterhin gewährleistet werden kann.

Die Ständige Konferenz für den Rettungsdienst fordert alle Beteiligten auf, für die Notfallrettung zur Aufrechterhaltung des geforderten medizinischen Standards nur den Typ C einzusetzen.

Sollte in Ausnahmefällen der Typ B in der Notfallrettung eingesetzt werden, hält die Ständige Konferenz für den Rettungsdienst folgende zusätzliche Ausstattung nach Tabelle 16 der DIN EN 1789 für zwingend erforderlich:

  • erweiterte tragbare Wiederbelebungseinheit (lfd. Nr. 5)
  • Thoraxdrainage-Set (lfd. Nr. 7)
  • Infusionspumpe (lfd. Nr. 8)
  • Zentrale Venenkatheter (lfd. Nr. 10)
  • Automatisches Beatmungsgerät (lfd. Nr. 11)
  • PEEP-Ventil (lfd. Nr. 12)

Für den Krankentransport ist der Typ A2 mit folgender zusätzlicher Ausstattung nach DIN EN 1789 einzusetzen:

  • Vakkuum-Matratze (Tabelle 10, lfd. Nr. 3)
  • Manuelles Blutdruckmeßgerät (Tabelle 13, lfd. Nr. 1)
  • Stethoskop (Tabelle 13, lfd. Nr. 4)


1. Aufgabenbeschreibung der Notfallrettung und des Krankentransportes

Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe, die in die Kompetenz der Bundesländer fällt. Der Rettungsdienst garantiert die präklinische, notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung mit den Bereichen Notfallrettung und Krankentransport. Die Beschreibung der Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransportes erfolgt in den Rettungsdienstgesetzen der Länder. Der Bundesgerichtshof fordert als Maßstab für die Aufgabenbeschreibung den "Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik". Das SGB V verpflichtet die Krankenkassen und Leistungsträger, eine "bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Kenntnisse entsprechende Versorgung" zu gewährleisten.

Die Rettungsdienstgesetze der Länder legen als Aufgabe des Rettungsdienstes eine dauerhafte Sicherstellung einer flächendeckenden, bedarfs- und fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes fest. Der Rettungsdienst erfordert eine qualifizierte Betreuung durch medizinisches Fachpersonal.

Notfallrettung ist die organisierte präklinische medizinische Versorgung von Notfallpatienten, die in ärztlicher Verantwortung erfolgt mit dem Ziel, am Notfallort lebensrettende Sofortmaßnahmen durchzuführen und ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie ggf. unter Vermeidung weiterer Schäden und unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit in eine weiterführende medizinische Versorgungseinrichtung zu befördern (siehe auch DIN 13050). Sie ist erforderlich bei akut und potentiell lebensbedrohlichen Erkrankungen und Verletzungen(Notfälle).

Krankentransport umfasst die medizinische Hilfe bei Kranken, Verletzten und sonstigen hilfsbedürftigen Personen und die Fachgerechte Betreuung, sowie deren Transport durch dafür qualifiziertes Personal (siehe auch DIN 13050).

Seitens der medizinischen Versorgung werden in Deutschland durch die wissenschaftlichen Gesellschaften in der DIVI und die Bundesärztekammer Versorgungsrichtlinien (Algorithmen) vorgegeben, die zur Umsetzung einer definierten Qualifikation des Rettungspersonals bedürfen. Die Qualifikation des Assistenzpersonals ist im Rettungsassistentengesetz (RettAssG) und die von den Ärzten als Fachkunde "Rettungsdienst" durch die Landesärztekammern festgeschrieben.

Wenn das Versorgungsniveau der präklinischen Therapie und Betreuung in Deutschland aufrecht erhalten werden und durch die europäische Normung nicht sinken soll, müssen, um Schäden für die Patienten zu vermeiden, bestimmte Mindestausstattungen im Bereich der Notfallrettung und des Krankentransportes gesichert sein. Diese Ausstattung muss die notwendigen medizinischen Behandlungsmaßnahmen und eine entsprechende Überwachung ermöglichen.


2. Ausstattung für die Erfüllung der Aufgaben des Rettungsdienstes

Rettungsdienstleistungen sind keine Transportleistungen im Sinne einer reinen Personenbeförderung. Die Spezifik der Leistung bezüglich der notfallmedizinischen Versorgung, ist durch die ständige Einsatzbereitschaft, die aufwendige medizintechnische Ausstattung, die besondere fachliche Ausbildung des Personals und die gesetzlich vorgeschriebene Hilfsfrist vorgegeben bzw. charakterisiert.

Entsprechend der unterschiedlichen – medizinischen und ökonomischen – Anforderungen und unter besonderer Berücksichtigung des Umfangs der Einbindung ärztlichen Personals in die Notfallrettung (flächendeckendes Notarztsystem sowie der Qualifikation des nichtärztlichen Personals (Stichwort "Notkompetenz"), müssen unterschiedliche Ansprüche an die medizinische Ausstattung und die Ergonomie gestellt werden.

Basis der europäischen Normung ist die Kompatibilität der vollkommen verschiedenen Rettungssysteme unterschiedlicher Ausprägung in Europa, die mit den deutschen Systemen nicht identisch sind. Nachdem das DIN durch den Vertrag mit der BRD die deutschen Interessen vertritt, erscheint es berechtigt und erforderlich, über die DIN EN 1789 hinausgehende Anforderungen an Rettungsfahrzeuge in Deutschland festzuschreiben.

2.1 medizinische Ausstattung Notfallrettung/Krankentransport

Die Ausstattung der Notfall-Rettungsmittel muss geeignet sein, der Kernaufgabe der Notfallrettung nämlich die Aufrechterhaltung bzw. ggf. Wiederherstellung sowie Überwachung der Vitalfunktionen (Bewußtsein, Atmung, Kreislauf), sicherzustellen. Sie ist - unabhängig von normativen Festlegungen - den Entwicklungen in der Technik und Medizin entsprechend fortzuschreiben, um die Effektivität der Diagnostik und Therapie im präklinischen Bereich zugunsten nicht nur des Überlebens und nicht nur des Krankheitsverlaufes, sondern auch hinsichtlich einer ggf. bleibenden Invalidität zu verbessern.

Dabei ist zu berücksichtigen, "dass nicht das benötigt wird, was technisch machbar ist, sondern das, was arzt- und vor allem patientenorientiert zur Anwendung kommen kann".

Das hierzu notwendige Equipment lässt sich folgendermaßen unterteilen:

  1. medizinisch-technische Ausstattung
    zur Diagnostik und Überwachung

    – Stethoskop (Atem(neben)geräusche)
    – Pulsoximeter (arterielle O2-Sättigung, Pulsfrequenz)
    – Kapnometer (Konzentration von CO2 in der Ausatemluft)
    – Blutdruckmessgerät, nicht-invasiv (Blutdruck)
    – Elektrokardiograph (EKG-Ableitung, Pulsfrequenz)
    – Thermometer, digital (Körpertemperatur)
    – Pupillenleuchte (Pupillenreaktion)
    – Blutzuckertestgerät (Blutzuckerkonzentration)
  2. medizinisch-technische Ausstattung zur Therapie

    – Absaugpumpe manuell, elektronisch, gasbetrieben
    – Inhalationsgerät (Sauerstoffgabe)
    – Beatmungsgerät manuell - elektronisch + Zubehör (PEEP-Ventil)
    (unterschiedliche Beatmungsformen)
    – Intubationsbesteck (Intubation)
    – Thoraxdrainage
    – Defibrillator (Defibrillation)
    – Infusionsgeräte, Infusiomaten (Applikation von Arzneimitteln)
    – Injektionsgeräte, Spritzenpumpen (Applikation von Arzneimitteln)
    – Vorrichtung zur Wärmezufuhr
    – Immobilisationshilfen
    (Kammernschienen, VTI Vakuum-Transport-Immobilisation,
    HWS-Stützkragen, KED® Kendrick-Extrications-Device,
    Sam-Splint®
    – Chirurgisches Besteck (Konio-, Tracheotomie, Wundversorgung)
    – "Burn pack"® (Verbrennungstherapie)
    – Verbandmaterial (Wundversorgung)
    – Arzneimittel
    – Verbrauchsmaterial: Kanülen, Spritzen, Venenverweilkanülen,
    Endotrachealtuben, u.s.w.

Darüber hinaus ist in Abhängigkeit von den Einsatzindikationen zusätzliche Ausstattung für die Versorgung von Patienten im Neugeborenen- und Kindesalter vorzuhalten.

Für den Bereich des Krankentransportes ist eine medizinisch-technische Ausstattung zur Betreuung und Überwachung ausreichend.

2.2 ergonomische Anforderungen Notfallrettung/Krankentransport

Bezogen auf den Bestimmungszweck, kämen grundsätzlich zwei europaweit nach DIN EN 1789 genormte Fahrzeuge für die notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatienten in Betracht:

Typ B Emergency Ambulance (EA)
Notfallkrankenwagen
Ein Krankenkraftwagen, der für den Transport, die Erstversorgung und die Überwachung von Patienten konstruiert und ausgerüstet ist.

Typ C Mobile Intensiv Care Unit (MICU)
Rettungswagen
Ein Krankenkraftwagen, der für den Transport, die erweiterte
Behandlung und Überwachung von Patienten konstruiert und
ausgerüstet ist.

Die Problematik dieses europäischen Kompromisses mit zwei für die Notfallrettung geeigneten Krankenkraftwagen liegt für den Rettungsdienst in Deutschland vor allem in den des ‘Notfallkrankenwagens’ (Typ B) fehlenden ergonomischen Freirärumen, die kaum die des KTW nach DIN 75 080 übersteigt.

Auch die medizinisch-technische Ausstattung des ‘Notfallkrankenwagens’ entspricht nicht den in Deutschland notwendigen Erfordernissen. (Beispielsweise ist im NFK kein Intubationsbesteck vorgesehen.)

Der Krankenraum des ‘Notfallkrankenwagens’ hat keinen ausreichenden ‘ergonomischer Freiraum’.Damit ist deutlich, dass aus notfallmedizinischer Sicht auch zukünftig nur Krankenkraftwagen des Typ C als geeignetes Rettungsmittel für die Notfallrettung anzusehen sind.


3. Konsequenzen

Für die Erfüllung der gesetzlich definierten Aufgaben des Rettungsdienstes muß eine Konkretisierung der Verwendung der in den DIN EN 1789 genormten Fahrzeuge erfolgen. Der Typ B ist in Deutschland für die Notfallrettung nur bedingt geeignet. Der Typ C ist zur Notfallrettung geeignet und sollte deshalb hierfür bevorzugt eingesetzt werden.

Sollte der Typ B für die Notfallrettung Verwendung finden, muss die medizinisch-technische Ausstattung zur Diagnostik, Überwachung und zur Therapie ergänzt werden. Nur unter diesen Vorgaben kann eine Bedarfgerechte und dem anerkannten Stand der medizinischen Kenntnisse entsprechende Versorgung durchgeführt werden.

Die agbn - Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte ist Mitglied in der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e.V. (BAND) und Partner von Dr. Heinrich Hindelang - Zahnärzte Nürnberg, welcher unter anderem Implantologie in Nürnberg anbietet.
06.2.2012 12:13:34