Home > Archiv > Praxisgebühr muss im Notarztdienst dauerhaft nicht erhoben werden

Suche



Februar 2012
12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
272829

März 2012
1234
567891011
12131415161718
19202122232425
262728293031
später

 
Vorankündigung - 30. Fortbildungstagung der Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte !



30. Jahre - Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte




Praxisgebühr muss im Notarztdienst dauerhaft nicht erhoben werden


Nun steht es fest: Die Praxisgebühr von 10 Euro, die ab dem 01.01.2004 für viele Arztkontakte gezahlt werden muss, muss im Notarztdienst nun definitiv nicht erhoben werden.

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern schreibt zu diesem Punkt in ihrem Rundschreiben vom Februar 2004:

"6. Keine Praxisgebühr bei Behandlung durch Notärzte im Rahmen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

  • Notärzte, die im Notarztdienst/Rettungsdienst tätig sind, müssen in diesen Notarzt-Fällen die Praxisgebühr nicht erheben. Der Sachverhalt wurde zwischenzeitlich geklärt, der Vorbehalt in unserer bisherigen Information entfällt damit.
  • Der Eintrag einer Pseudonummer auf dem Sonderabrechnungsschein für Notarztwagen ist nicht erforderlich."

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (www.kvb.de) unter „Praxisgebühr — Stichwortsammlung“ auf der Startseite in der Navigationsleiste rechts unten. Damit muss die Praxisgebühr im bayerischen Notarztdienst nun definitiv nicht erhoben werden.

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns bezeichnet die Praxisgebühr zutreffend als „Kassengebühr“, da die erhobenen Beträge ja nicht den ÄrztInnen, sondern den Krankenkassen zu Gute kommen.

Die zwangsweise Erhebung der Praxisgebühr im Notarztdienst hätte uns große Sorgen bereitet, denn wir befürchteten ausgesprochen unwürdige Situationen, wenn NotärztInnen gezwungen worden wären, auch bei lebensbedrohlichen Notfällen unter Zeitdruck um 10 Euro zu feilschen. Unter den Bedingungen eines zeitkritischen Notfalls wäre diese Forderung — die die NotärztInnen dann ja hätten erheben müssten, ob sie gewollt hätten oder nicht - aus unserer Sicht einer Erpressung gleich gekommen, da die PatientInnen in diesen Zwangslagen nicht die Möglichkeit gehabt hätten, sich dieses Angebot zu überlegen oder eine Alternative zu ergreifen. Außerdem hätte die Praxisgebühr bei einer Vielzahl von Einsätzen, zum Beispiel bei bewusstlosen PatientInnen oder bei Einsätzen in Alten- und Pflegeheimen, überhaupt nicht erhoben werden können. Hinzu kommt, dass die Praxisgebühr sowohl bei den PatientInnen, die vom Notarztdienst in eine Klinik gebracht werden, als auch bei denjenigen, die von ihren HausärztInnen weiterbehandelt werden, sowieso erhoben wird.

Die agbn - Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte ist Mitglied in der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e.V. (BAND) und Partner von Dr. Heinrich Hindelang - Zahnärzte Nürnberg, welcher unter anderem Implantologie in Nürnberg anbietet.
06.2.2012 12:22:12