Landesbeirat für den Rettungsdienst gefordert
Nachdem das bayerische Staatsministerium des Innern auf dem Gesetzeswege die Kosten für die Rettungsfahrzeuge den Kassen übertragen möchte, muss der Umfang der Kostenerstattung definiert werden. Schon im Vorfeld der Gesetzesvorlage hat die Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte (agbn) gefordert, dass die geplanten Sparmaßnahmen durch Streichung der staatlichen Kostenerstattung nicht zu Lasten des Patienten gehen darf.Derzeit finden sich in der Gesetzesvorlage keine Aussagen zum Umfang der Kostenerstattung, so dass die Notärzte vor dem Hintergrund der Äußerungen des BRK fürchten, dass der derzeitige Stand der Medizin und Technikim Rettungsdienst in Zukunft nicht mehr gewährleistet werden kann, wenn die Sozialversicherungsträger nicht die Finanzierung im gleichen Umfang wie bisher sicher stellen.
Als Lösung schlägt der Vorsitzende der agbn Herr Prof. Peter Sefrin (Würzburg) die Schaffung eines Landesbeirates für den Rettungsdienst vor, der für die Festlegung des Beschaffungsumfanges verantwortlich ist. In diesem Beirat sollen neben den Durchführenden des Rettungsdienstes und den Kostenträgern auch die Notärzte vertreten sein, um einvernehmlich zukünftig den Versorgungsstandard zu sichern. Die im Beirat festgelegten Beschaffungsvolumina müssen verbindlich sein und im neuen bayerischen Rettungsdienstgesetz geregelt werden. Ohne eine verbindliche Regelung ist zumindest die zukünftige Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung in Frage gestellt, nachdem die Kosteneinsparungen zum erklärten Ziel der momentanen Verhandlungen gemacht werden. Erst vor 14 Tagen haben die Kassen die Normung des Intensivtransportwagens durch ihren Einspruch verhindert, wodurchin der Folge keine Verpflichtung bezüglich des Ausstattungsumfanges mehr besteht. Die alleinige Verlagerung der Kosten auf die Benutzungsentgelte reicht nach Ansicht der agbn zur Sicherstellung der Qualität nicht aus. Auch der verordnungsfreie Raum seit dem 01.01.04 ohne Verabschiedung des Gesetzes sollte im Sinne einer Qualitäts-garantieumgehend beendet werden.





