Gesamteinsatzleiter bei Großschadensereignissen
Gesamteinsatzleiter:
Mit Rundschreiben (20/03) vom 04.04.03 hat das BRK mitgeteilt, das es 10 Gesamteinsatzleiter ernannt hat, die „als Führungskräfte bei bestimmten Schadenslagen über unsre Verbandsstufen hinweg den Einsatz leiten und allen dort tätigen Helfern des Roten Kreuzes gegenüber weisungsbefugt sind“.
In einer Stellungnahme des BayStMI vom 25.04.03 wird festgestellt, dass die Anweisung, dass den Weisungen des Gesamteinsatzleiters unbedingt Folge zu leisten ist, problematisch erscheint. „Dies deckt sich nicht mit den Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker (Massenanfall von Verletzten), wonach LNA und OrgL für ihren jeweiligen Aufgabenbereich ein Weisungsrecht…., haben“.
In einem Abstimmungsgespräch wurde Einvernehmen erzielt dass die Regelungen der o.g. Richtlinien von den (BRK-)Regelungen unberührt bleiben. Soweit eine SanEL eingesetzt ist, bleibt es beim Weisungsrecht des LNA und OrgL, auch wenn ein Gesamteinsatzleiter des BRK vor Ort ist.





