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Vorankündigung - 30. Fortbildungstagung der Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte !



30. Jahre - Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte




Für Notärzte und Leitende Notärzte gilt die Amtshaftung!


Höchstes Gericht bestätigt Rechtsauffassung der agbn

Der Bundesgerichtshof hat in einem Rechtsstreit um einen Behandlungsfehler einer bayerischen Notärztin festgestellt, dass die rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen sind. Dies ist die Rechtsauffassung, die die agbn schon seit langem sowohl für den Notarzt, erst recht aber den Leitenden Notarzt angemahnt hat. Behandlungsfehler des „Notarztes im Rettungsdiensteinsatz“ sind nach Ansicht der Richter nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen.

Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch stehen dem nicht entgegen, da nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB Vdie Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgungnichtdie notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes ( Notarztdienst ) umfasst. Die Teilnahme bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stellt sich als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG ist dieNotfallrettung, deren Gegenstand nach Art. 2 Abs. 1 BayRDG die medizinische Versorgung des Notfallpatienten am Notfallort sowie die Beförderung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung ist, eine ausschließliche öffentliche Aufgabe. Die Meinung, dass nur die Bereitstellung der zur generellen Gewährleistung der Notfallrettung erforderlichen Infrastruktur als hoheitliche Betätigung anzusehen ist, ist mit dem BayRDG nicht vereinbar. Auch Privatpersonen können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner hoheitlichen Aufgaben betraut werden mit der Folge, dass für ein Fehlverhalten dieser Person die Grundsätze der Amtshaftung gelten. Stellt sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe wie die Durchführung des Rettungsdienstes als hoheitliche Betätigung dar, so sind im allgemeinen auch die bei Erfüllung dieser Aufgabe entstehenden Rechtsbeziehungen zu denjenigen, die diese Leistungen in Anspruch nehmen – hier den einzelnen Notfallpatienten -, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.

Dem hoheitlichen Charakter der Durchführung rettungsdienstlicher Aufgaben entspricht es, dass auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines rettungsdienstlichen Einsatzes als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu beurteilen ist. Die ältere Rechtsprechung, nach der die Tätigkeit des Notarztes im Verhältnis zum Notfallpatienten auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis gründet, wenn in dem betreffenden Bundesland der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert ist, ist mittlerweile überholt. Das Hauptanliegen des Rettungsdienstes besteht darin, den Notfallpatienten durch notfallmedizinisch ausgebildete Ärzte medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Durch die 1997 erfolgte Änderung des SGB V ist klargestellt worden, dass der „Notarzt im Rettungsdienst“ eine grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegende Rechtsfigur ist, so dass die Haftung des Notarztes an der in dem jeweiligen Bundesland anzutreffenden Organisationsform des Rettungsdienstes auszurichten ist.

Nach dem Gesagten gelten für die Haftung wegen Pflichtverletzung des Notarztes (im übertragenden Sinne auch des Leitenden Notarztes) -wie von der agbn des öfteren auch auf dem Wege über Anträge des bayerischen Ärztetages gefordert- gegenüber dem geschädigten Notfallpatienten die Regeln der Amtshaftung .

Bei Pflichtverletzung des Leitenden Notarztes, der bei Schadensereignissen mit einer großen Zahl Verletzter oder Kranker zum Einsatz kommt und auch gegenüber den anderen am Einsatz mitwirkenden Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen kann, wird in jedem Falle nach Amtshaftungsgrundsätzen gehaftet. Es wäre wenig einsichtig, wenn der Leitende Notarzt anderen Haftungsregeln unterworfen wäre als der „einfache“ Notarzt. Siehe hierzu auch die Wiedergabe des Vortrags von Dr. Klingshirn in der Zeitschrift „Der Notarzt“ ( Nr.1/03 ), der feststellt, dass wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des LNA beim Einsatz ein Dritter geschädigt wird, dafür der Rettungszweckverband haftet, der ihn bestellt hat.

Es bedurfte erst eines Prozesses um die berechtigten Forderungen durchzusetzen, die die agbn im Namen ihrer Mitglieder erhoben hatte. Die Folgen werden ihre Auswirkungen auf den Umfang der Berufshaftpflichtversicherung haben. Allerdings ist nicht in jeden Falle mit einer Minderung der Prämien zu rechnen, da schon in der Vergangenheit einige Versicherungen kulanterweise ohne Prämienerhöhung die Tätigkeit als LNA mitversichert hatten.

Die nunmehr festgestellte Amtshaftung für Notärzte betrifft jedoch nur zivilrechtliche Auseinandersetzungen – an der strafrechtlichen Verantwortung der Notärzte ändert sich nichts.

Professor Dr. med. Peter Sefrin

Vorsitzender der agbn



Die agbn - Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte ist Mitglied in der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e.V. (BAND) und Partner von Dr. Heinrich Hindelang - Zahnärzte Nürnberg, welcher unter anderem Implantologie in Nürnberg anbietet.
06.2.2012 12:26:33