Einschränkungen der Amtshaftung
Amtshaftung für Notärzte und Leitende Notärzte:
Wir haben auf unserer Website und mit unserem Newsletter ja schon darüber informiert, dass der Bundesgerichtshof auf Grund eines Haftpflichtfalles in Bayern entschieden hat, dass für die notärztliche Tätigkeit die Amtshaftung gilt. Dies bedeutet, dass bei Haftpflichtansprüchen von PatientInnen nach Notarzteinsätzen zunächst der Rettungszweckverband haften muss.
Diese Rechtsprechung bedeutet zwar eine Entlastung der NotärztInnen, es gibt jedoch zwei wesentliche Einschränkungen, die Sie kennen sollten:
Zum ersten gilt die Amtshaftung dann nicht, wenn bei dem in Frage stehenden Notarzteinsatz grobe Fahrlässigkeit festgestellt wird. In diesem Fall ist die Notärztin/der Notarzt alleine haftpflichtig. Gemäß Art. 34 GG ist ein Rückgriff (Regress) bei Vorsatz (dieser ist im Notarzteinsatz aber sehr unwahrscheinlich) oder grober Fahrlässigkeit (dies kann bei einem Notarzteinsatz bejaht werden) möglich. Die Rettungszweckverbände haben sich bereits darüber verständigt, dies bei jedem Haftpflichtfall zu prüfen.
Die zweite Einschränkung besteht darin, dass die Amtshaftung sich nur auf zivilrechtliche Schadenersatzansprüche bezieht. Die strafrechtliche Haftung, und damit derjenige juristische Bereich, der die NotärztInnen am meisten belastet, ist davon nicht betroffen – die strafrechtliche Haftung bleibt immer bei der Notärztin/dem Notarzt.





