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Vorankündigung - 30. Fortbildungstagung der Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte !



30. Jahre - Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte




BfA-Rentenversicherungspflicht für Notärzte?


Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hat einige Kollegen bezüglich eines Feststellungsverfahrens angeschrieben und unterstellt, dass die Tätigkeit als Notarzt das Vorliegen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses darstellen. Als Gründe hierfür werden angeführt, dass eine persönliche Abhängigkeit des Notarztes bestehe, da er in dem betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert sei und sein Auftraggeber ein Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung ausübt. Die Tätigkeit als Notarzt erforderte die Eingliederung in den jeweiligen Betrieb, da die Auftragnehmer an bestimmte Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen innerhalb des Rettungsdienstes gebunden sind. Des weiteren gebe es eine Dienstanweisung für die im Rettungsdienst tätigen Notärzte. Die Tatsache, dass die Einsatzzeiten für den Dienst seitens der KVB festgelegt werde und damit bei Annahme eines Auftrages die Arbeitszeit nicht mehr frei gestaltet werden könne, ist ebenso wie die Tatsache, dass Notärzte ein pauschales Honorar, das von der KVB ausgelegt wird, und ihnen für die Durchführung des Dienstes ein Notarzteinsatzfahrzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt würde, seien nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das eine Versicherungspflicht nach sich ziehe.

Die KVB hat dieser Interpretation der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen des Notarztdienstes widersprochen und in einem Schreiben an die BfA vom 27.08.2002 dargelegt, dass Notärzte nicht Angestellte der KVB sind. Für diese versicherungsrechtliche Beurteilung spricht, dass der Notarzt entgegen der Auffassung der BfA kein Arbeitsentgelt erhält; die KVB schließt gemäß § 83 SGB V mit den für ihren Betrieb zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen Gesamtverträge mit Wirkung für die beteiligten Krankenkassen über die vertragsärztliche Versorgung ihrer Mitglieder einschließlich der Familienangehörigen. Die KVB hat lediglich die Gesamtvergütung an die Vertragsärzte zu verteilen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Leistungen von einem in freier Praxis niedergelassener Vertragsarzt oder einen für die Erbringung vertragsärztlicher Leistungen berechtigten Krankenhausarzt bzw. einen im Rettungsdienst tätigen Notarzt erbracht werden. Die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes ist in Bayern vom Sicherstellungsauftrag der KVB umfasst. Die Notärzte erhalten demzufolge ihre im Rahmen des Notarztdienstes erbrachten Leistungen aus der Gesamtvergütung vergütet. Aus diesem Grunde wird der versicherungsrechtlichen Beurteilung widersprochen und auf das BayRDG verwiesen.

Die agbn - Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte ist Mitglied in der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e.V. (BAND) und Partner von Dr. Heinrich Hindelang - Zahnärzte Nürnberg, welcher unter anderem Implantologie in Nürnberg anbietet.
06.2.2012 12:10:54